FAQ Winterdienst

Häufig gestellte Fragen zur Winterdienst

Unternehmen in Köln, Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis unterliegen im Winter der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht. Sie müssen sicherstellen, dass ihre Grundstücke, Zugänge und angrenzenden Gehwege bei Schnee und Eis gefahrlos begeh- und befahrbar sind. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 823 BGB) und dem Arbeitsschutzgesetz. Die genauen Räumzeiten und Vorgaben regeln die Kommunen, meist gilt werktags eine Räumpflicht etwa von 7 bis 20 Uhr. Unternehmen mit sehr frühen oder späten Betriebszeiten müssen bei Bedarf auch außerhalb dieser Kernzeiten räumen.

Ja. In den meisten Städten sind Grundstückseigentümer bzw. Nutzer verpflichtet, die Gehwege vor ihrem Firmengebäude von Schnee und Eis zu befreien. Kommunale Satzungen übertragen die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege typischerweise auf die Anlieger. Das Unternehmen muss dafür sorgen, dass der Bürgersteig entlang des Grundstücks werktags bis spätestens 7 Uhr morgens in sicherem Zustand ist (an Sonn- und Feiertagen meist bis 9 Uhr).

In vielen Gemeinden – auch in Köln, Bonn und Umgebung – gilt werktags eine Räumpflicht etwa zwischen 7:00 und 20:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen beginnt die Räumzeit meist gegen 8:00 oder 9:00 Uhr. Während der Betriebszeiten muss bei Bedarf auch mehrmals täglich geräumt oder gestreut werden – etwa unmittelbar nach starkem Schneefall oder bei plötzlich auftretender Glätte. Bei Schichtbetrieb ist auch außerhalb der üblichen Zeiten für Sicherheit zu sorgen.

Ja, auch betriebseigene Parkplätze, Ladezonen und Zufahrtswege müssen im Winter sicher befahr- und begehbar gehalten werden. Die Verkehrssicherungspflicht eines Unternehmens erstreckt sich auf alle Flächen, auf denen Mitarbeiter, Kunden oder Lieferanten verkehren. Unfälle auf ungeräumten Parkplätzen können zu erheblichen Haftungsproblemen führen.

Unternehmen, die ihre Räum- und Streupflicht vernachlässigen, gehen erhebliche rechtliche und wirtschaftliche Risiken ein. Bei Unfällen durch Glätte drohen Schadensersatzforderungen von verletzten Kunden oder Besuchern. Arbeitsunfälle von Mitarbeitern können zu Ausfällen und erhöhten Versicherungskosten führen. Auch Bußgelder oder Ordnungswidrigkeiten sind möglich.

Stürzt ein Mitarbeiter auf glattem Betriebsgelände, gilt dies in der Regel als Arbeitsunfall und ist über die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt. Verunglückt jedoch ein Kunde, Lieferant oder Besucher aufgrund unzureichend geräumter Flächen, haftet das Unternehmen für die entstehenden Schäden. Voraussetzung ist, dass die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.

Ein professioneller Winterdienst übernimmt für Firmen alle Aufgaben der Schnee- und Glättebekämpfung: Räumen von Zufahrten, Gehwegen und Parkplätzen sowie das Ausbringen von Streumitteln. Die Dienstleister beobachten die Wetterlage kontinuierlich und reagieren bei Bedarf umgehend. Viele Winterdienst-Anbieter dokumentieren ihre Einsätze und stehen im engen Kontakt mit dem Auftraggeber.

Ja, viele professionelle Winterdienstleister bieten einen 24/7-Service an – besonders während der Wintermonate. Das bedeutet, sie stehen rund um die Uhr bereit, um bei plötzlich einsetzendem Schneefall oder Glatteis sofort zu reagieren. In der Region Köln/Bonn ist es üblich, dass Winterdienste auch an Feiertagen einsatzbereit sind.

Ein Streu- und Räumplan legt fest, welche Flächen zu welchen Zeiten im Winter geräumt und gestreut werden müssen. Er wird individuell auf die Betriebszeiten und Gegebenheiten des Unternehmens abgestimmt. Ein schriftlicher Räumplan stellt sicher, dass keine Bereiche übersehen werden und schafft Klarheit für alle Beteiligten.

Eine lückenlose Dokumentation aller Winterdiensteinsätze ist zwar gesetzlich nicht explizit vorgeschrieben, aber aus haftungsrechtlicher Sicht äußerst wichtig. Im Falle eines Unfalls kann eine ausführliche Dokumentation belegen, dass das Unternehmen seinen Pflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Professionelle Winterdienste führen Einsatzprotokolle mit Zeit, Ort und Maßnahmen.

Ein Winterdienst-Vertrag für Unternehmen sollte klar und detailliert definieren, welche Flächen betreut werden und in welchen Zeitfenstern der Winterdienst zu leisten ist. Wichtig sind genaue Uhrzeiten, Art der Streumittel, die Pflicht zur Dokumentation sowie klare Haftungsregelungen. Der Vertrag sollte vorsehen, dass der Dienstleister die Wetterlage ständig beobachtet und bei Bedarf auch außerhalb der Routineeinsätze eingreift.

Winterdienst-Verträge werden meist saisonal abgeschlossen, typischerweise für die Wintermonate eines Jahres (z. B. Dezember bis März). Oft verlängert sich der Vertrag automatisch um eine weitere Wintersaison, sofern er nicht fristgerecht gekündigt wird. Übliche Kündigungsfristen liegen bei mehreren Monaten vor Saisonbeginn.

Nein, durch die Beauftragung eines Winterdienstes kann sich ein Unternehmen nicht vollständig von seiner Verkehrssicherungspflicht entbinden. Rechtlich bleibt der Grundstückseigentümer bzw. Betriebsinhaber in der Verantwortung, dass die Räum- und Streupflichten erfüllt werden. Die Arbeit des Winterdienstes sollte regelmäßig überprüft werden.
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